Beim Vogelgrippevirus handelt sich um eine hochansteckende Variante (HPAI, H5N1). Bund und Kantone haben die nötigen Massnahmen beschlossen, um eine Weiterverbreitung der Vogelgrippe zu verhindern. Das Virus ist nach heutigen Erkenntnissen nicht auf den Menschen übertragbar. Anfang dieser Woche bestätigten die Behörden von Baden-Württemberg in der Nähe der Schweizer Grenze eine hochansteckende Variante der Vogelgrippe bei Schwänen. Der Fall im Zürcher Unterland im Gebiet des Rheins ist nun der erste in der Schweiz, aufgetreten in einer Hobbyhaltung mit Hühnern und Wasservögeln.
Seit Ende Oktober haben die Fälle von Vogelgrippe bei wildlebenden Wasservögeln in Europa stark zugenommen. Auch sind in mehreren Ländern erste Fälle in Geflügelbetrieben aufgetreten. Derzeit treffen wildlebende Wasservögel auch an den Schweizer Seen zur Überwinterung ein. Das grösste Übertragungsrisiko ist der direkte Kontakt von Hausgeflügel zu Wasservögeln. Daher sind vorbeugende Massnahmen jetzt wichtig. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat daher in Absprache mit den kantonalen Veterinärdiensten die entsprechenden Massnahmen festgelegt und am Freitag, 26. November, definiert. Die entsprechende Verordnung (Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation) wurde in Kraft gesetzt.
Nebst den spezifischen Massnahmen in Bezug auf den Seuchenbetrieb im Kanton Zürich (Ausmerzung, Errichtung von Schutz- und Überwachungszonen) wurden gemäss einer Mitteilung der Staatskanzlei Luzern für die grossen Gewässer von Genfer- bis Bodensee nördlich der Alpen Kontroll- und Beobachtungsgebiete festgelegt. Im Kanton Luzern sind folgende Gewässer davon betroffen: die Reuss sowie Vierwaldstätter-, Sempacher-, Hallwiler-, Baldegger- und Zugersee. Der Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel muss verhindert werden.
Deshalb gelten in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten insbesondere folgende Bestimmungen: Einschränkungen für den Auslauf von Geflügel sowie von Schwimm- und Laufvögeln: Um jeden Kontakt von Wildvögeln mit Hausgeflügel zu vermeiden, müssen Fütterung und Tränke in einem gegen aussen geschlossenen Stall stattfinden. Wasserbecken müssen ausreichend vor wildlebenden Wasservögeln abgeschirmt werden. Falls sich diese Vorgaben nicht einhalten lassen, müssen die Tiere unter Dach in geschlossenen Einrichtungen gehalten werden.
Gänse- und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
Die Biosicherheitsmassnahmen vor dem Betreten der Stallungen (Schuhwechsel, Überkleid für die Stallung, Händedesinfektion) sind strikte einzuhalten.
Bei Geflügelhaltungen mit mehr als 100 Hühnervögeln sind die Halterinnen und Halter zudem verpflichtet, Aufzeichnungen zu auffälligen Tieren und besonderen Krankheitssymptomen zu machen und gegebenenfalls den Veterinärdienst zu informieren.
Kleinere Geflügelhaltungen melden Auffälligkeiten direkt dem Veterinärdienst.
Die Lage werde laufend beurteilt und die Massnahmen könnten, abhängig von allfälligen Befunden, weiter verstärkt werden, schreibt die Staatskanzlei. Das Ziel ist es, die Ansteckung von Hausgeflügel unter allen Umständen zu verhindern. Eine grosse Wachsamkeit ist angezeigt. Alle registrierten Geflügelhalter in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten werden mittels Allgemeinverfügung über die Massnahmen in Kenntnis gesetzt. Geflügelhalter ausserhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete wird ebenfalls dringend empfohlen, dieselben Massnahmen auf freiwilliger Basis umzusetzen. Die Massnahmen gelten vorerst bis am 31. Januar 2022.
Geflügelhalter, welche beim Amt für Landwirtschaft bis jetzt nicht registriert sind (inklusive Hobbyhalter!), werden aufgefordert, dies umgehend nachzuholen. Seit dem 1. Januar 2010 ist die Registrierung von Geflügelhaltungen obligatorisch. Ein Link dafür steht auf der Webseite des Veterinärdienstes Luzern zur Verfügung. Dort sind auch weitere Details zu den Massnahmen und Antworten auf fachliche Fragen zur Vogelgrippe zu finden, ebenso auf der Webseite des BLV.
Personen, die auf tote Wildvögel stossen, sind gebeten, diese nicht zu berühren und sich an die Polizei, die Wildhut oder die Jagd- und Fischereiaufsicht zu wenden.
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