Zur Konkretisierung der Gesetzesänderung hat der Regierungsrat nun auch die entsprechenden Verordnungsänderungen beschlossen. Es sind dies präzisierende Bestimmungen bezüglich der Mindestvorgaben an die Eigenstromerzeugung bei Neubauten und bei bestehenden Bauten. Zudem regelt die Verordnung die Nachweispflicht, Ersatzabgabe sowie Befreiung und Ausnahme von der Pflicht zur Eigenstromerzeugung. Die Verordnungsänderungen treten zeitgleich mit der Gesetzesrevision per 1. März in Kraft.
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