Der erste Referent, Ruedi Streit vom Beratungsbüro Agriexpert des Schweizer Bauernverbands, erläuterte vorerst verschiedene Fachbegriffe und ging anschliessend auf die grosse Bedeutung des Bodenrechts für die Entwicklung der Schweizer Landwirtschaft ein. Der Bauernverband sieht das Bodenrecht als Schlüsselgesetz zum Schutz der Schweizer Landwirtschaft und möchte eine Verwässerung des Schutzes vor Spekulationen mit Boden unbedingt verhindern. Martin Würsch vom Bundesamt für Landwirtschaft erläuterte die Reformvorschläge des Bundesrats, welche die Stellung des Ehepartners in der Landwirtschaft verbessern, das Unternehmertum stärken und die Umsetzung des Selbstbewirtschafterprinzips besser sicherstellen.
Roger Bisig, Generalsekretär der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz und der dritte Referent des Abends, ging vorerst auf das hohe gesellschaftliche Interesse am bäuerlichen Grundeigentum ein. Bauernfamilien, die ihren eigenen Grund und Boden bewirtschaften, denken in Generationen und wirtschaften somit ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltiger. Anschliessend beleuchtete Roger Bisig die Reform aus Sicht der kantonalen Landwirtschaftsämter, die für die Durchsetzung des Bodenrechts zuständig sind. Das heutige Bodenrecht wurde vor rund 40 Jahren entwickelt, eine moderate Reform wird von allen drei Referenten grundsätzlich begrüsst, wobei der Teufel wie so oft im Detail liegt.
Das Podiumsgespräch im Anschluss wurde von Christan Galliker moderiert. Auch die rund 70 Besucher des Anlasses teilten die Meinung, dass eine gewisse Modernisierung wohl angebracht ist, es wurden aber auch Ängste davor geäussert, dass im politischen Prozess der Reform auch noch ganz andere Interessen am Landwirtschaftsland geltend gemacht werden könnten. Nach der Diskussion fand ein gemütlicher Apéro statt, der Raum für weitere Gespräche bot.
Das bäuerliche Bodenrecht verfolgt das Ziel, bäuerliche Familienbetriebe zu fördern, die möglichst ihren eigenen Grund und Boden wirtschaftlich tragbar bewirtschaften. Das Gesetz regelt den Kauf und Verkauf sowie das Vererben von Landwirtschaftsland und Landwirtschaftsbetrieben und enthält weitere Bestimmungen über höchstzulässige Landpreise und maximale Verschuldung.
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