Im Juni 2022 erhielten 74 Gemeinden vom Kanton respektive der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) einen Zuweisungsentscheid. Sie hatten bis 1. September 2022 Zeit, die gemäss Verteilschlüssel geforderten Unterbringungsplätze bereit zu stellen. Sechs Gemeinden hatten ihr Aufnahmesoll bereits erfüllt und waren von der Gemeindezuweisung ausgenommen. Vor Ablauf der zehnwöchigen Frist hatten insgesamt 19 Gemeinden ihr Aufnahmesoll erreicht. Bis Ende Dezember 2022 erreichten weitere 22 Gemeinden ihr Aufnahmesoll. In den 39 Gemeinden, die aktuell ihr Aufnahmesoll noch nicht erfüllen, fehlen insgesamt 706 Plätze. Die Summe der Ersatzabgaben beträgt im 2022 1'673'450 Franken.
Seit September 2022 liegt der geforderte Erfüllungsgrad des Aufnahmesolls nur noch bei 75 Prozent. Dies deshalb, weil dem Kanton weniger Personen zugewiesen wurden, als das Staatssekretariat für Migration (SEM) prognostiziert hatte. Da die aktuellen Zuweisungszahlen nach wie vor tiefer liegen als vom SEM vorausgesagt, wird der Erfüllungsgrad von 90 Prozent erst ab dem 1. Februar 2023 eingefordert.
Sollten die Gemeinden mit der Rechnungsstellung nicht einverstanden sein, können sie diese unter Angabe der Gründe innert 30 Tagen schriftlich an die DAF zurückweisen. Diese prüft dann die Einwände. Sind diese berechtigt, nimmt die DAF eine Korrektur der Rechnung vor. Erachtet sie die Einwände als nicht berechtigt und hält an der Rechnung fest, steht es den Gemeinden frei, beim Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD) einen anfechtbaren Entscheid anzufordern.
Die Zahlen der Asylgesuche und Gesuche um Schutzstatus S bewegen sich weiterhin auf hohem Niveau. Aktuell ist die DAF für rund 6’400 Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich zuständig. Durchschnittlich werden dem Kanton 250 bis 300 Personen pro Monat zugewiesen. Die Unterbringungssituation bleibt deshalb weiterhin sehr angespannt.
Der Kanton anerkennt die grossen Bemühungen der Gemeinden und setzt sich gemeinsam mit ihnen dafür ein, trotz knappem Wohnraum weitere Unterbringungsmöglichkeiten bereitzustellen. Seit Juni 2022 konnten dank vereinten Kräften bisher rund 2’500 neue Unterkunftsplätze geschaffen werden.
Aufgrund des starken Zustroms von schutzsuchenden Personen aus der Ukraine und des Anstiegs der weiteren Migrationsbewegungen ist der Kanton trotz grosser Anstrengungen nicht mehr in der Lage, die Unterbringung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich alleine zu bewältigen. Gestützt auf § 53, Abs. 3 und § 54, Abs. 3; Sozialhilfegesetz (SHG; SRL 892) können in einem solchen Fall die Gemeinden verpflichtet werden, Unterkunftsplätze zur Verfügung zu stellen. Diese sogenannte Gemeindezuweisung wurde im Juni 2022 durch die Regierung angerufen. Die Berechnung der Anzahl Plätze pro Gemeinde basiert auf einem Verteilschlüssel, den die Regierung periodisch aufgrund der Prognosen des SEM festlegt. Derzeit liegt der Verteilschlüssel bei 23.5 Personen pro 1’000 Einwohner einer Gemeinde. Gemeinden, die ihre Aufnahmepflicht nicht oder nur teilweise erfüllen, haben eine Ersatzabgabe zu entrichten. Für die Monate September und Oktober 2022 beträgt die Ersatzabgabe 10 Franken pro Tag und nicht aufgenommene Person und für die Monate November und Dezember 2022 20 Franken. Die Ersatzabgaben werden quartalsweise in Rechnung gestellt. Die Einnahmen aus der Ersatzabgabe werden an jene Gemeinden anteilmässig verteilt werden, in denen mehr Personen aus dem Asylbereich leben, als nach dem Verteilschlüssel vorgesehen ist oder die sich im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Gesundheits- und Sozialdepartement dazu verpflichtet haben, mehr Unterkunftsplätze zur Verfügung zu stellen als vorgeschrieben ist. Der Kanton erhält keine Gelder aus den Ersatzabgaben, es handelt sich um einen finanziellen Ausgleich zwischen den Gemeinden.
Im November 2022 hat der Verband Luzerner Gemeinden (VLG) den Regierungsrat aufgefordert, den Betrag zur Ersatzabgabe für Einwohnergemeinden pro Tag und nicht aufgenommene Person neu auf einheitlich 15 Franken festzusetzen. Im Auftrag des Regierungsrats führe das GSD bei den Luzerner Gemeinden und den politischen Parteien eine Kurzvernehmlassung zu diesem Vorschlag des VLG durch. Der Regierungsrat entscheidet und informiert demnächst, ob die kantonale Asylverordnung rückwirkend per 1. Januar 2023 entsprechend geändert werden soll. Die aktuelle Rechnungsstellung bezieht sich lediglich auf das Jahr 2022 und ist daher von diesem Entscheid nicht betroffen.
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