Das Coronavirus ist da, omnipräsent in Schlagzeilen, hat sich in den Köpfen der Menschen festgesetzt und beschäftigt im Gesundheitsbereich Tätige in besonderem Masse. Epidemien und gefährliche Krankheiten gab es schon immer: Ebola, Sars, Vogelgrippe. Davon erfuhr man auch hier, doch sie waren immer irgendwie weit weg, fanden anderswo statt. Dieses Mal ist es anders. Dieses Mal ist die Betroffenheit hierzulande viel grösser.
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Einbruch bei Reisegruppen
Die Auswirkungen sind deutlich spürbar. Nebst den Absagen vieler Veranstaltungen verzeichnen Tourismus und Hotellerie ausbleibende Gäste. Beispielsweise im Hotel Birdland in Sempach Station. Verwaltungsratspräsident Johann Peter Bachmann erklärt, der Marktanteil von Touristen liege um diese Jahreszeit jeweils bei rund 40 Prozent. Und der Geschäftsreiseverkehr, auf den man spezialisiert sei, sei quasi zum Erliegen gekommen. Dieses Segment sei gänzlich weggebrochen. «Als Reaktion darauf haben wir Kurzarbeit eingeführt», erklärt Bachmann, um gleich den Bund zu loben, wie unbürokratisch und schnell dies möglich geworden sei. Er äussert gleich auch die Hoffnung, die Politik möge den Tourismus auch finanziell stützen. «Geld ist genug da. So könnte man etwa einen Teil der Nationalbankgewinne für den Tourismus einsetzen.»
Auch das Focus Hotel in Sursee spürt die Folgen des Coronavirus deutlich. Geschäftsführer Rolf Tinner sagt, für die Monate Februar und März habe man Buchungen für über 800 Personen verloren. Weil man fortlaufend weitere Annullationen für April und Mai erhalte, rechne man mit einem Ausfall von bis zu 2000 Gästen in nächster Zeit. Bezüglich der Business- und Individualgäste seien genaue Prognosen schwieriger. Zwar gebe es auch hier Absagen. «Doch wir verzeichnen genauso täglich neue Buchungen und können den Hotelbetrieb aufrechterhalten und auf professionellem Niveau weiterführen.»
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Einkäufe auf Vorrat
Der Migros Surseepark registriert laut der Sprecherin der Genossenschaft Migros Luzern, Lisa Savenberg, einen leichten Rückgang bei den Kundenfrequenzen, was auf eine gewisse Vorsicht wegen möglicher Ansteckungen hindeuten könnte. Wer aber einkauft, greift stärker zu. Savenberg: «Die Nachfrage in der Migros nach Gütern des täglichen Bedarfs ist aber weiterhin erhöht.» Die Migros wie auch die erwähnten beiden Hotels sensibilisieren ihre Mitarbeitenden bezüglich Vorsichts- und Hygienemassnahmen, auch zum Schutz von Kunden.
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Schwer greifbare Gefahr
Im Restaurant, im Zug, auf der Strasse – man braucht die Ohren nicht lange zu spitzen, schon hört man Menschen über dieses Virus reden. Etwas, was man nicht recht zu kennen scheint, etwas, das im Moment die Ansteckungszahlen in die Höhe schnellen und Zahlen von Todesfällen publik werden lässt, verunsichert und macht die Runde. Dem Coronavirus kann man medial nicht mehr ausweichen. Das kann Angst machen.
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Relativieren schadet nicht
Angst kann Leben retten, etwa, wenn sie ungeahnte Kräfte freisetzt, wenn man sich im Ertrinken wähnt. Meist sind Angst und Stress jedoch schlechte Berater. Das Duo Infernale kann krank machen, und deshalb lohnt es sich beim Coronavirus, mit ein, zwei Schritten in eine beobachtende Distanz zu gehen.
Jedes Jahr erlebt die Schweiz Grippewellen, welche bei älteren und geschwächten Personen genauso für Komplikationen oder sogar zum Tode führen können. Das Risiko, an Krebs zu erkranken, ist genauso real vorhanden wie im Strassenverkehr in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Und dennoch macht der Mensch vielfach gleich weiter wie immer. Beispielsweise, wenn er Stress zu einem Dauerzustand hat werden lassen und nichts daran ändert.
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Selbstverantwortung tragen
Beim Coronavirus ist angezeigt, sein eigenes Verhalten selbstverantwortlich zu hinterfragen. Hilfreich dafür sind auch Regeln, die das Bundesamt für Gesundheit aufgestellt hat. Beispielsweise seine Hände gut zu waschen und sich so im öffentlichen Raum bewegen, dass das Risiko von Ansteckungen minimiert wird.Wir können aus dem Coronavirus lernen. Es kann helfen, dass man besser zu sich schaut und solidarischer gegenüber der Gesellschaft auftritt. Ohne Panikmache, ohne grossen Aufhebens und pragmatisch – so wie von den Behörden vorgelebt.
Der Bundesrat hat beim Coronavirus schnell das Zepter übernommen. Täglich hat er seine Strategie angepasst und auf schwer vorhersehbare Veränderungen reagiert. Wer hätte gedacht, dass die Landesregierung so rasch durchgreift und verordnet, Grossveranstaltungen abzusagen. Traditionelle Anlässe wie die Basler Fasnacht oder publikumsträchtige Sportveranstaltungen zählten dazu.
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Bundesrat machts vor
Kritiker, welche sich nicht dreinreden lassen wollten, waren nicht weit. So wie andere dem Bundesrat schon Schwäche und Handlungsträgheit vorgeworfen haben. Beim Coronavirus hat er Führungsqualität bewiesen. Er hat exemplarisch gezeigt, was in der föderalistischen Schweiz politisch in kurzer Zeit möglich beziehungsweise nötig ist. So ist anzunehmen, das anderes mit gutem politischem Willen – auch ohne Druck – denkbar wäre in der Schweiz. Und der Bundesrat hat in einer unaufgeregten, sachlichen Art gehandelt und dabei Gesundheitsfachleuten vertraut. So wie auch wir dem Coronavirus und der damit verbundenen Lungenkrankheit COVID-19 begegnen sollten.
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«Aus Angst zuhause bleiben?» – Rechte und Pflichten von Arbeitnehmenden
Das Coronavirus verunsichert und wirft auch arbeitsrechtliche Fragen auf. Zwei Experten beantworten die wichtigsten Fragen.
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Was sind die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Coronavirus?
Der Arbeitgeber ist aufgrund des Weisungsrechts und der Fürsorgepflicht berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern und Kunden zu ergreifen. Zur Vermeidung einer Ansteckung muss der Arbeitgeber insbesondere über grundsätzliche Hygienemassnahmen informieren, etwa über regelmässiges Händewaschen, Niesen bzw. Husten in die Armbeuge oder in ein Taschentuch sowie das Vermeiden des Händeschüttelns. Die Arbeitnehmer können mit Aushängen am Arbeitsplatz oder mit E-Mails an diese Pflichten erinnert werden. Je nach Betrieb und Situation können auch weitere Massnahmen wie z. B. das Durchführen von Telefonbesprechungen bzw. Videokonferenzen oder Homeoffice angeordnet werden.
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Muss der Arbeitgeber den Lohn weiterbezahlen, wenn er die Arbeitnehmer nach Hause schickt?
Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer aus Angst vor dem Ansteckungsrisiko nach Hause schickt, ist er verpflichtet, den Lohn weiterzubezahlen. Die Arbeitnehmer mĂĽssen sich aber auf den Lohn anrechnen lassen, was sie wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung einsparen oder durch anderweitige Arbeit erworben haben.
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Muss der Arbeitgeber den Lohn weiterbezahlen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer staatlichen Anordnung zu Hause bleiben muss?
Ist der Arbeitnehmer nicht selbst erkrankt, sondern kann er aufgrund einer grossflächigen staatlichen Anordnung (Reiseverbot, Quarantäne, Ausgangssperre etc.) nicht zur Arbeit erscheinen, kommt die Lohnfortzahlung nicht zur Anwendung. Dies, da die Ursache der Abwesenheit nicht in der Person des Arbeitnehmers selbst liegt.
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Kann der Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleiben?
Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, die vertraglich übernommene Arbeit zu leisten. Deshalb ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, der Arbeit aufgrund einer eigenen Einschätzung fern zu bleiben. Ansonsten könnte er jeden Winter aus Angst, an einer saisonalen Grippe zu erkranken, zu Hause bleiben. Tut er es dennoch, trifft den Arbeitgeber keine Lohnfortzahlungspflicht. Zudem könnte dem Arbeitnehmer eine Verwarnung oder sogar eine Entlassung wegen ungerechtfertigter Arbeitsverweigerung drohen.
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Darf der Arbeitnehmer eine Geschäftsreise in ein vom Coronavirus betroffenes Gebiet verweigern?
Dem Interesse des Arbeitgebers am ungestörten Fortgang der Geschäfte, wozu auch Geschäftsreisen gehören, stehen die gesundheitlichen Interessen des betroffenen Arbeitnehmers gegenüber. Es besteht aus Sicht der Arbeitnehmer sicherlich ein Interesse daran, bestimmte Orte zu meiden, an welchen im Vergleich zur Schweiz eine grössere Ansteckungsgefahr besteht. Solange das EDA für den Zielort der Reise jedoch keine Reiserestriktionen erlässt, besteht wohl kein ausreichender Grund für die Verweigerung von Geschäftsreisen an diese Orte.
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Was gilt, wenn der Arbeitnehmer in den Ferien ist und das Hotel aufgrund eines Coronavirus-Falls nicht verlassen kann?
Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, rechtzeitig für die Arbeit von den Ferien zurückzukehren. Dasselbe gilt beispielsweise auch, wenn er etwa wegen eines Streiks der Airline nicht zurückfliegen kann. Der Arbeitnehmer hat also für die aufgrund dieser Umstände verursachte Abwesenheit keinen Anspruch auf Lohn.
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Was gilt für den Fall, dass Kindertagesstätten, Kindergärten oder Schulen wegen des Coronavirus geschlossen werden und Arbeitnehmer die Kinderbetreuung übernehmen müssen?
Bekanntlich wird die Pflege erkrankter Kinder durch die Eltern als Lohnfortzahlungsgrund qualifiziert. Im Falle einer Schliessung einer Kindertagesstätte oder von Schulen zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus handelt es sich um ein objektives (allgemeines) Leistungshindernis. Solche allgemeinen Leistungshindernisse führen aber nicht zu einer Lohnfortzahlungspflicht. Das hat das Arbeitsgericht Zürich im Jahr 2010 bei der Schweinegrippe entschieden.
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Raetus Cattelan/Daniela Jost
Raetus Cattelan ist Fachanwalt SAV Arbeitsrecht bei der Tschümperlin Lötscher Schwarz AG, Daniela Jost ist Rechtsanwältin ebenda. Wir drucken den ursprünglich als Blogbeitrag erschienenen Artikel mit freundlicher Genehmigung ab.
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