Die 3G-Regel für Besuchende und Mitarbeitende ist für Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen nicht mehr obligatorisch. Für die Einrichtungen besteht aber fakultativ die Möglichkeit, diese vorläufig beizubehalten bzw. bei einer Änderung der epidemiologischen Lage umgehend wiedereinzuführen, wenn dies zum Schutz der anwesenden Personen erforderlich ist.
Die Maskenpflicht in Spitälern, Kliniken sowie Alters- und Pflegeheimen regelt neu der Bund. Aus diesem Grund hebt der Kanton Luzern seine Regelung auf. Es gilt die Regelung des Bundes. Kantonal gilt weiterhin eine Maskenpflicht für Mitarbeitende von Spitexorganisationen, da diese grösstenteils besonders gefährdete Personen betreuen. Die obigen Anpassungen der Massnahmen, die allesamt in der kantonalen Covid-19-Verordnung geregelt sind, treten morgen Samstag, 19. Februar, in Kraft. Die kantonale Covid-19-Verordnung gilt bis auf Weiteres. In kantonalen und kommunalen Betrieben und Einrichtungen können die zuständigen Behörden aufgrund ihrer Hausordnungen eine Maskenpflicht anordnen, wo sich Personen über einen längeren Zeitraum gemeinsam in engen Verhältnissen aufhalten und keine geeigneten alternativen Schutzmassnahmen zur Verfügung stehen (z. B. bei Abnahmen von praktischen und theoretischen Führerprüfungen, bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaften oder im Justizvollzug).
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