Der Luzerner Regierungsrat hat beschlossen, das Lohnsystem der kantonalen Verwaltung zu revidieren. Grundlage dafür ist unter anderem die Lohndatenerhebung, die jährlich unter den kantonalen Verwaltungen und grösseren Städten durchgeführt wird, wie die Staatskanzlei in einer Mitteilung festhält. Diese habe gezeigt, dass die Saläre der kantonalen Verwaltung, verglichen mit dem Durchschnitt der Deutschweizer Kantone sowie der Privatwirtschaft, nicht mehr in allen Bereichen konkurrenzfähig seien. Durch das aktuell geltende Lohnsystem der kantonalen Verwaltung sei der Spielraum bei der Entwicklung von Salären eingeschränkt. Ein marktgerechtes Lohnniveau sei eine wichtige Voraussetzung für die Rekrutierung und Bindung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Ohne diese könne der Kanton seine Aufgaben nicht erfüllen, hält die Staatskanzlei fest.
Damit die Konkurrenzfähigkeit in Zukunft gewährleistet werden könne, schlägt der Regierungsrat vor, den Lohnrahmen gegen oben zu öffnen und den maximal möglichen Lohn um 8,7 Prozent zu erhöhen. Gemäss Vernehmlassungsentwurf bedeutet dies, dass das absolute Lohnmaximum neu bei 235'869 Franken liegen soll. Gleichzeitig soll auch der Minimalwert der untersten Lohnklasse in ähnlichem Umfang nach oben angepasst werden. Das absolute Lohnminimum würde demnach von 41'219 Franken auf 45'425 Franken ansteigen – ein Plus von 10,2 Prozent. Nebst der Änderung des Lohnrahmens will der Regierungsrat das Lohnsystem punktuell flexibler gestalten. Die Lohneinreihung und -entwicklung würden weiterhin nach den «bewährten Kriterien» erfolgen.
In der Mitteilung wird Reto Wyss, Finanzdirektor und oberster Personalchef des Kantons, zitiert: «Wir wollen bei der Lohnentwicklung mehr Spielraum. Dies hilft uns bei der Rekrutierung und der Bindung von guten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.» Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung bringt die Revision des Lohnsystems keine unmittelbaren Lohnänderungen. Doch auch sie werden in Zukunft von der Revision profitieren, wie Reto Wyss erklärt: «Mit diesen Anpassungen schaffen wir uns innerhalb des bewährten Systems mehr Luft für individuelle Lohnentwicklungen.»
Ebenfalls von der Revision des Lohnsystems betroffen sind die Mitglieder des Regierungsrates und des Kantonsgerichts sowie der Staatsschreiber. Ihre Saläre werden mit der Erhöhung des Lohnrahmens maximal 2,6 Prozent ansteigen. Bei den Regierungsräten bedeutete dies etwa, dass die Besoldung neu zwischen jährlich 264'173 und 283'043 Franken liegen würde. Heute sind es zwischen 243'004 und 260'362 Franken.
Zusätzlich plant der Regierungsrat dort, wo das aktuelle Lohnniveau signifikant vom Durchschnitt der Deutschschweizer Kantone abweicht oder die Rekrutierung einzelner Berufsgruppen erschwert ist, strukturelle Lohnmassnahmen. Dadurch könne gezielt dort angesetzt werden, wo Bedarf bestehe, denn die Revision des Lohnsystems selbst führe nicht zur generellen Erhöhung der Löhne, schreibt die Staatskanzlei weiter. Die Kosten für diese einmaligen strukturellen Lohnmassnahmen belaufen sich schätzungsweise auf 1,5 Millionen Franken. In diesem Betrag eingeschlossen sind auch die strukturellen Lohnmassnahmen bei den Gerichten des Kantons Luzern. Nicht Teil dieser Revision ist das Lohnsystem der Lehrpersonen. Dieses wird gesondert analysiert, um einen allfälligen Revisionsbedarf zu bestimmen.
Reto Wyss berichtet: «Wir mussten in den vergangenen Jahren die Erfahrung machen, dass der Lohn oft ein Grund für Absagen ist. Diesem Problem wollen wir mit den geplanten Massnahmen entgegenwirken.» Der Finanzdirektor des Kantons Luzern weist aber auch darauf hin, dass nicht nur der Lohn über die Attraktivität des Arbeitgebers entscheidet: «Dass die Fluktuation im Kanton Luzern sehr gering ist, deute ich als ein Zeichen, dass ein sehr grosser Teil unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihrer Arbeit zufrieden ist.» Die Botschaft des revidierten Lohnsystems der Verwaltung geht von Ende Juni bis Mitte Oktober 2022 in die Vernehmlassung. Die Behandlung im Kantonsrat ist für Frühling 2023 geplant. Die Änderungen sollen sodann per 1. Juli 2023 in Kraft treten.
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