Seit alters her verfügt der Luzerner Regierungsrat über gewisse Wahlrechte bei der Besetzung von rund 20 Pfarrstellen. Diese wurden in den Päpstlichen Privilegien für die Besetzung kirchlicher Ämter und Pfründen im Kanton Luzern im Jahr 1926 bestätigt. Vor dem Hintergrund sozialer und religiöser Entwicklungen der letzten Jahre hat der Regierungsrat nun entschieden, auf einen Teil der Wahlrechte zu verzichten.
Angesichts der grossen kulturellen und historischen Bedeutung für den Kanton Luzern hält der Regierungsrat künftig nur noch an den Wahlrechten der Kollegiatstifte St. Michael in Beromünster und St. Leodegar in Luzern sowie der Jesuitenkirche Luzern und des Klosters St. Urban fest. Mit einem Schreiben vom 26. Juli 2023 hat der Heilige Stuhl seine Zustimmung für die Anpassung der Päpstlichen Privilegien gegeben. Bischof Felix Gmür hat die Päpstliche Zustimmung an einem Treffen mit Regierungsrat Dr. Armin Hartmann am 20. November 2023 formell überbracht. Im Rahmen dieses Austausches kamen auch die Missbrauchsfälle innerhalb der Katholischen Kirche zur Sprache. Bildungs- und Kulturdirektor Armin Hartmann forderte Bischof Felix Gmür auf, die Fälle lückenlos aufzuarbeiten und die Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen.
Die Päpstlichen Privilegien vom 11. Juni 1926 sind ein völkerrechtlicher Akt zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Staat Luzern (ein «nichtübertragbares Privileg ad personam» an die Luzerner Regierung), die eine längere Vorgeschichte im 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts haben. Sie geben dem Regierungsrat das Recht, Pfründen, d.h. Pfarr- und andere kirchliche Stellen zu besetzen. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes «Präsentationsprivileg», d.h. der Regierungsrat wählt verbindlich eine vom bischöflichen Ordinariat des Bistums Basel vorgeschlagene Person. In der Praxis bekommt heute die Regierung einen Vorschlag des Bistums, der immer im Einverständnis und in Zusammenarbeit mit der entsprechenden Pfarrei und deren Kirchenrat entstanden ist. Dem Kanton entstehen aus den Päpstlichen Privilegien keinerlei zusätzliche finanzielle oder anderweitige Verpflichtungen, die «Wahl» ist ein reiner Verwaltungsakt. Zwischen den Päpstlichen Privilegien und dem Bistumskonkordat besteht kein Zusammenhang. Das Bistumskonkordat gewährt dem Bistum Basel ein weltweit einzigartiges Bischofswahlrecht, bei dem auch eine Mitsprache der Regierungen der Bistumskantone gewährleistet ist. Eine Auflösung der Privilegien der Luzerner Regierung tangiert das Bistumskonkordat nicht.
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