Seit 1981 steht der Grundsatz «Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» in der Bundesverfassung. Nichtsdestotrotz existieren weiterhin signifikante Unterschiede in der Entlöhnung von Erwerbsarbeit zwischen den Geschlechtern. Auf der Webseite des EBG lässt sich eine Tabelle einsehen, welche auf einer vom Bundesamt für Statistik erhobenen Lohnstrukturerhebung beruht. Die Tabelle macht ersichtlich, dass die durchschnittliche Lohndifferenz zwischen Männern und Frauen im Jahr 2020 rund 18 Prozent betrugen. Erstaunlich dabei: nur 52,2 Prozent des Lohnunterschieds lassen sich erklären. «Diese Differenz lässt sich auf Merkmale wie Beruf, Branche, Ausbildung oder berufliche Stellung zurückführen», heisst es auf der Webseite des EBG. Die restlichen 47,8 Prozent hingegen liessen sich nicht durch solche objektiven Faktoren erklären.
Ohne es explizit festzustellen, hält das EBG fest, es könnte sich bei dem unerklärten Lohnunterschied um geschlechterspezifische Lohndiskriminierung handeln. Lohndiskriminierung liege dann vor, «wenn Frauen und Männer für gleichwertige Arbeit ungleich bezahlt werden. Arbeitstätigkeiten gelten dann als gleichwertig, wenn das Ausmass ihrer Anforderungen und Belastungen vergleichbar sind.» Der Begriff der Gleichwertigkeit beschränke sich dabei nicht nur auf Arbeitstätigkeiten, sondern könne sich auch auf ganz unterschiedliche Berufe beziehen, wie das EBG festhält. Dennoch gestalte es sich in der Praxis oft schwierig, geschlechterspezifische Lohndiskriminierungen nachzuweisen, gibt das EBG Auskunft: «Das Gleichstellungsgesetz sieht deshalb für Arbeitnehmende eine Beweislasterleichterung vor. Das heisst, sie müssen eine geltend gemachte Lohndiskriminierung nicht nachweisen, sondern einzig glaubhaft machen.» Gelinge dies Betroffenen und das Gericht bejaht die Glaubhaftmachung, so müssen die Arbeitgebenden im Gegenzug den vollen Beweis erbringen, dass die fraglichen Lohnunterschiede sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig sind. «Geschädigte können Lohnnachforderungen über einen Zeitraum von fünf Jahren geltend machen», so das EBG.
Im Falle einer Diskriminierung werden Personen oder Personengruppen ungerechtfertigterweise benachteiligt. Dass dies zumindest in moralischer Hinsicht grosse Probleme mit sich bringt, ist evident. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann benennt jedoch noch weitere negative Folgen von Lohnungleichheit aus einer wirtschaftlichen Perspektive. «Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit ist eine wichtige Voraussetzung, damit Frauen in den Arbeitsmarkt (wieder-)einsteigen und dort verbleiben. Sind weniger Frauen erwerbstätig, fehlen sie als Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt. Ausserdem entgehen dem Staat Steuereinnahmen und Sozialversicherungsbeiträge.» Auf einer individuelleren Ebene würden niedrigere Löhne die Einkommenssituation in Haushalten verschlechtern. «Gerade Familien verfügen nach der Geburt von Kindern über deutlich reduzierte Haushaltseinkommen. Lohndiskriminierung beeinträchtigt die finanzielle Situation zusätzlich», schreibt das EBG. Durch die niedrigeren Löhne seien Frauen von einer schlechteren Altersvorsorge betroffen. Dies führe zu höheren Kosten durch Unterstützungsbeiträge, die der Staat zu tragen habe. Auch für einzelne Unternehmen könne die Nichteinhaltung der Lohngleichheit negative Folgen haben, da dies zu Reputationsschäden und Schwierigkeiten beim Rekrutieren von Fachkräften führen könne.
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